SCHULE – Begegnung, Freundschaft, Kreativität, Erziehung, Selbstständigkeit, Lernen
und noch vieles mehr!
Sie ist ein wichtiger und prägender Abschnitt im Leben unserer Kinder, den Sie, liebe Eltern, Großeltern, Tanten/ Onkel, Paten, Freunde, …
aktiv mitgestalten können.
Helfen Sie, unsere Schule noch lebendiger, interessanter und vielseitiger zu gestalten.
Werden Sie Mitglied im Förderverein
oder unterstützen Sie ihn durch eine Spende!
Der Förderverein bemüht sich, schnell und unbürokratisch Projekte des Schullebens zu fördern, für die keine oder nicht ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen oder gestellt werden können.
Die Arbeit des Fördervereins erfolgt ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.
- Zuschüsse zu Klassenfahrten, Schulausflügen und gemeinsamen Schulveranstaltungen
- finanzielle Unterstützung von AG’s
- Mitgestaltung von Schulfest, Einschulungsfest, St. Martin
- Finanzierung des Zirkus-Projektes
- Bereitstellung von Arbeitsmitteln und zusätzlicher Schulausstattung
- Instandhaltung, Verschönerung & Bereicherung des Schulgebäudes/ -geländes
- Sponsorengewinnung
- ……..
Sie haben eine Frage oder eine Idee? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an foerderverein@ggs-groetzenberg.de !
Satzung des Vereins „Förderverein für die Gemeinschaftsgrundschule Grötzenberg e.V.“:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Gemeinschaftsgrundschule Grötzenberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 51588 Nümbrecht-Grötzenberg.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (entsprechend Abgabenordnung § 52 Absatz 2, Nr. 7)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle Förderung und materielle Unterstützung der Schüler an der Gemeinschaftsgrundschule Grötzenberg.
Im Rahmen dieser Zielsetzung fördert der Verein besonders Schüler aus sozial schwachen Familien, unterstützt durch materielle Zuweisungen kulturelle, soziale und sportliche Aktivitäten der Schüler und trägt zur Finanzierung von Veranstaltungen und Anschaffungen bei, soweit dafür keine Etatmittel seitens des Schulträgers zur Verfügung stehen. Die vorstehenden Aufgaben können im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden oder reduziert werden, ohne dass eine Änderung der Satzung dazu erforderlich wird.
§ 3 Mittel, Zuwendungen, Ausgaben und Vergütungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
des Vereins können werden:
- Einzelpersonen,
- Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Unternehmungen und Werke, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Einzelpersonen, denen durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird.
Die Mitgliedschaft wird erhoben durch einen formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag oder durch erstmalige Zahlung des Jahresbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben.
Seine Mindesthöhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
Ein Beitragsrückstand von einem Geschäftsjahr berechtigt den Vorstand, den Ausschluss des Mitgliedes auszusprechen.
Darüber hinaus kann ein Ausschluss von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen. Dafür ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch an den Verein.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassierer
- Beisitzer und
- einem (r) LehrerInnenbeauftragten
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel.
Der Vorstand kann nur bis zur Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens verfügen. Periodisch wiederkehrende Verpflichtungen mit Laufzeit von über 12 Monaten dürfen 1/2 des vorhandenen Vereinsvermögen nicht überschreiten.
Darlehnsaufnahme ist ausgeschlossen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder von beiden für sich alleine.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11 Geschäftsführung
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Im Fall seiner Verhinderung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dies gilt jedoch nur im Innenverhältnis.
§ 12 Tätigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzung. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
Zu den Vorstandssitzungen ist jeweils der Schulleiter oder sein Stellvertreter einzuladen, falls sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Sie haben lediglich beratende Funktion ohne Stimmrecht, falls sie nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das von einer Person aus dem Vorstand zu unterschreiben ist.
Das Protokoll ist nach ordnungsgemäßer Unterzeichnung unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet pro Geschäftsjahr einmal statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich und mindestens eine Woche vor der Versammlung erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss auch unverzüglich einberufen werden, wenn sie von mindestens 10% der Mitglieder mit schriftlichem Antrag an den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung gewünscht wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung, im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn dem Vorstand eine E-Mail-Adresse des Mitglieds vorliegt. Mitglieder, deren E-Mail-Adresse dem Vorstand nicht bekannt ist, müssen schriftlich / postalisch eingeladen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
- den Vorstand zu wählen und zu entlasten,
- den Jahresbericht und die Rechnungslage entgegenzunehmen,
- aus ihrer Reihe zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen,
- über Satzungsänderungen zu beraten und zu beschließen,
- die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen.
Im Übrigen soll die Mitgliederversammlung Anregungen für die Arbeit des Vereins geben.
§ 15 Beschlussfassung und Protokoll der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter geleitet und ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse über vorliegende Anträge, die jedes Mitglied einbringen kann, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes der erschienenen Mitglieder hat bei der Abstimmung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern nach der Mitgliederversammlung zugeschickt.
§ 16 Satzungsänderung
Anträge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder an den Vorstand muss dieser eine beantragte Satzungsänderung auf die Tagesordnung setzen.
Die Mitgliederversammlung decides mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von mindestens 50% der Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung satzungsgemäß einzuberufen. Sie entscheidet dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
§ 18 Vermögensregelung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nümbrecht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Nümbrecht-Grötzenberg am 25.09.2024
- Der Mitgliedsbeitrag wird einmal pro Jahr erhoben.
- Die Zahlung erfolgt per Lastschrift-Einzug. Hierzu erteilt jedes Mitglied dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag kann von jedem Mitglied frei gewählt werden, solange der Mindestbeitrag nicht unterschritten wird.
- Der Mindestbeitrag beträgt 15,- Euro im Jahr.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung in Nümbrecht-Grötzenberg am 25.09.2024
